Da Gehölze für den Artenschutz eine besondere Rolle spielen, verbietet das Bundes-Naturschutzgesetz"Bäume, [...], Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; ...",
erlaubt
jedoch im folgenden jederzeit"... schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, ..." (siehe§39 BNatSch G Abs. 5 Nr.2).
Das Verbot gilt nicht für "Maßnahmen, die im öffentlichen interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie [...] der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, ...)
(siehe § 39 BNatSch G Abs. 5).